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Lesezeit: 4,5 Minuten
Willkommen zu Ausgabe #308 von Jura neu gedacht!
Da ich die letzten fünf Tage im Bett verbracht habe, gibt es diese Woche ein kleines In Case You Missed It. Sollten deine Neujahrsvorsätze im Februar also etwas verflogen sein und du meinen Newsletter nicht ganz so aufmerksam wie sonst verfolgt haben: I got you covered!
Jeder von uns kennt diese Momente, in denen das Gehirn einfach dichtmacht. Was viele aber nicht wissen (wollen): Diese Art von »Blackout« ist kein böser Zufall – sie ist vielmehr unbeabsichtigte Nebenfolge einer Vorbereitungsstrategie, die vorwiegend auf Auswendiglernen setzt.
Der Fehler: Repetitorien und Jura-Erfolgscoaches™ wollen dich glauben lassen, dass du nur »die wichtigsten 35 (oder 96, oder 207) Schemata« runterrattern können musst. Da siehst du dann »Top-Listen«, die aber selten erklären, warum ein Schema so aufgebaut ist. Das Ganze klingt nach einer einfachen Abkürzung – à la »Wenn du nur das Schema wirklich draufhast, kannst du alles lösen«. I’m calling Bullshit. Wenn du nämlich mit Nervosität, Zeitdruck und minimalem Schlaf in eine Klausur gehst, wird dein Gehirn sich nicht mehr daran erinnern, ob § 833 BGB jetzt haftungsbegründende, haftungsausfüllende oder sonst eine Kausalität voraussetzt.
Das Ergebnis: Totalausfall. Gerade die Situationen, in denen du flexibel und methodisch hättest vorgehen sollen, offenbaren, dass du eben nicht verstanden hast, sondern nur stumpf reproduzieren wolltest. Und hier liegt das größte Problem: Statt robustes juristisches Denken aufzubauen, verlässt du dich auf starre Schemata, die dir in der Hektik der Klausur um die Ohren fliegen.
Ja, ich sage es bewusst mit Nachdruck. Wer dir einredet, man könne Jura quasi »mechanisch« lernen, ohne zu begreifen, was man tut, verkauft dir den Sand in der Wüste. Gerade unter Druck bricht dieses Konstrukt zusammen, weil ein einziges unvorhergesehenes Detail (Stress, eine Abwandlung im Sachverhalt, Zeitmangel) reicht, um dein mühsam eingehämmertes Wissen zu entkoppeln. Jura ist kein Vokabeltest.
Forschung und persönliche Erfahrungen im Austausch mit Hunderten von Studierenden zeigen, dass eine Obergrenze existiert: 37 (Netto-) Stunden pro Woche. Diese Zahl ist nicht willkürlich gewählt, sondern basiert auf zahlreichen Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit und nachhaltigen Konzentration. Eine Studie der Stanford University hat beispielsweise gezeigt, dass Produktivität nach 50 (Brutto-) Stunden Arbeit pro Woche signifikant abnimmt – und bei 55 Stunden praktisch gegen null geht. Für geistige Arbeit wie das juristische Lernen dürfte dieser Kipppunkt noch früher erreicht sein.
Wie lange kann ich ein bestimmtes Pensum aufrechterhalten, bevor Erschöpfung droht?
Eine Metastudie von Pencavel (2014) über Arbeitszeit und Effizienz zeigt, dass geistige Arbeit bereits nach etwa 6 Stunden pro Tag zu einer starken Reduktion der Leistungsfähigkeit führt. Der Psychologe K. Anders Ericsson, bekannt für seine Forschungen zur Expertise, stellte fest, dass die besten Performer – ob Musiker*innen, Schachspieler*innen oder Wissenschaftler*innen – selten mehr als 4 bis 5 Stunden hochkonzentriert arbeiten. Sie planen stattdessen häufige Pausen ein und gestalten ihren Tag strategisch.
Was bedeutet das für Jura?
Mein lieber Kollege Nico hat vor ein paar Jahren eine Zusammenfassung zur sog. isolierten Drittwiderklage für die Referendar*innen in All-Access geschrieben. Darin hieß es:
»Die isolierte Drittwiderklage ist nur zulässig, wenn Klage und isolierte Drittwiderklage in einem rechtlich und tatsächlich engen Zusammenhang stehen. Hierneben verlangt der BGH, dass keine schützenswerten Interessen des Drittwiderbeklagten verletzt werden. Dafür kommt es auf eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls an.«
Da wurde mir wieder einmal bewusst, auf wie viele Prinzipien und weiche Argumentationsmuster wir als Jurist*innen tagtäglich zurückgreifen:
Et voilà: Drei Dinge, die du schreiben kannst, wenn dir nichts Besseres einfällt.
Um zu illustrieren, dass das rechtsgebietsübergreifend gilt, habe ich eine beliebige ÖR-Klausur aus unserem Fundus herausgegriffen und darin gestöbert.
Das Erste, was ich lese: »Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, dem Betroffenen ist aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung Vertrauensschutz zu gewähren.«
Case in point.
Ich sage dir aber auch, dass du eine Fallback-Option benötigst: eine Technik, die so gut wie immer funktioniert und wenigstens zwei, drei brauchbare Argumente abwirft. Mittlerweile habe ich festgestellt, dass das Denken in Extrempositionen für die meisten meiner Kandidat*innen diese Fallback-Option darstellt. Ich habe sie in meinem Buch »Von 0 auf Examen« ausführlich erklärt.
Apropos weniger lernen: Wenn du dieses Prinzip verstehst, siehst du schneller Verbindungen und verbringst weniger Zeit am Schreibtisch.
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