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Lesezeit: 4:03 Minuten
In dieser Ausgabe von Jura neu gedacht werfen wir einen stark komprimierten Blick auf die examensrelevanten Aspekte des neunten Abschnitts des Strafgesetzbuchs – also auf die Aussagedelikte. Ziel ist es, das notwendige Wissen so knapp und verständlich wie möglich zu vermitteln. Grundlage der Auswahl sind 329 Examensklausuren der letzten 20 Jahre, aus denen sich typische Schwerpunkte und Prüfungsgewohnheiten klar erkennen lassen.
Beginnen wir mit den Normen, die nach Auswertung der Examensfälle keine praktische Relevanz besitzen. Diese können – bei knapper Vorbereitungszeit – guten Gewissens ausgeklammert werden. Wer ein StGB in Papierform nutzt, darf sie gern durchstreichen:
Diese Vorschriften waren in den ausgewerteten Klausuren nicht relevant oder führten im besten Fall zu Prüfungen ohne Punktrelevanz.
Diese Norm ist in Examensklausuren die zentrale Vorschrift. Drei Punkte sind hier besonders wichtig:
In der Klausur genügt es, Extrempositionen zu bilden, wenn man diese drei Ansätze nicht kennt, und zu verstehen, wie man zwischen ihnen differenzieren kann. Eine saubere Gegenüberstellung genügt.
158 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund – vergleichbar mit dem Rücktritt nach § 24 StGB. Er gilt nur, wenn die Vernehmung bereits abgeschlossen ist. Eine Berichtigung während laufender Vernehmung ist keine »Berichtigung« im Sinne des § 158.
Zu beachten ist der Begriff »verspätet« in Abs. 2: Eine Berichtigung ist zu spät, wenn durch die Aussage bereits ein Nachteil entstanden ist – etwa durch eine vorläufige Festnahme.
Hinweis: Manchmal stellt sich die Frage, ob § 158 analog auf § 164 oder § 145d StGB anwendbar ist. Das ist Spezialwissen – es reicht, das Problem zu erkennen und einige sinnvolle Gedanken dazu zu formulieren.
Wird geprüft, weil § 30 StGB keine versuchte Anstiftung zu Nicht-Verbrechen umfasst. Die Falschaussage ist aber kein Verbrechen. Deshalb regelt § 159 StGB explizit die Versuchsstrafbarkeit – mehr musst du nicht wissen.
Der wohl schwierigste Tatbestand unter den Aussagedelikten! Laut Abs. 1 ist das »Verleiten« zur falschen uneidlichen Aussage strafbar. Problematisch ist dabei:
Hierzu gibt es zwei Ansätze:
In der Klausur reicht es, das Problem zu benennen und verschiedene Interpretationen gegenüberzustellen.
Das war der gesamte Abschnitt zu den Aussagedelikten – konzentriert auf das Wesentliche. Wer diese Punkte sicher beherrscht, ist im Examen bestens vorbereitet. Weitere Vertiefung ist natürlich immer möglich, aber nicht wirklich erforderlich. Wer sich in der Prüfung auf das konzentriert, was geprüft wird – und nicht auf das, was möglich wäre – hat mehr Zeit für das, was Punkte bringt.
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