JNG #295: Schadensersatz richtig prüfen – inkl. Falllösung!


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Lesezeit: 4,5 Minuten

Diese Woche probieren wir mal wieder etwas Neues aus. Zunächst präsentiere ich dir den ersten Teil einer Original-Klausur aus dem Zivilrecht. Dann zeige ich dir, wie du den Fall im Examen hättest lösen können.

Bei einem Lösungsvorschlag wie diesem handelt es sich weder um unverbindliche Lösungshinweise (die das JPA den Unis zur Verfügung stellt) noch um eine Musterlösung. Ich habe mich bei der Bearbeitung vielmehr um ein Gutachten bemüht, das auch von exzellenten Kandidat*innen im 1. Examen angefertigt werden könnte.


Einerseits ist ein Lösungsvorschlag nicht überwältigend. Ich erinnere mich noch gut an 30-Seiten-Lösungen in der Examensvorbereitung, bei denen mir immer ganz anders wurde. Andererseits hat ein Lösungsvorschlag den Vorteil, dass du erkennst, wie man in einer Falllösung elegant zwischen den – zulässigen – Stilen hin und her wechselt und den Gutachtenstil nur dort verwendet, wo er angezeigt ist.

 

Sachverhalt

K beabsichtigt den Kauf der edlen Stute Gloria, die von dem renommierten Pferdehändler V zum Verkauf angeboten wird. Da K jedoch sichergehen möchte, dass die Stute gesund ist, beauftragt sie den Pferdearzt A, im Hinblick auf den beabsichtigten Kauf einen Befund über den Gesundheitsstatus der Stute zu erstellen (sog. Ankaufsuntersuchung). A, der nicht weiß, wer der Verkäufer des Pferdes ist, willigt ein und führt schon wenige Tage später Untersuchungen an der Stute durch. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass die Stute gesund ist. A übergibt K das Untersuchungsprotokoll; K bedankt sich bei A für den Befund und zahlt die vereinbarte Vergütung. Anschließend einigt sie sich mit V darauf, dass sie die Stute gegen einen Kaufpreis von 50.000 € erhalten soll. Nach Zahlung der 50.000 € holt K die Stute bei V ab und bringt diese zu dem Reitstall ihres Reitvereins.

Bereits eine Woche später fällt K beim Reiten der Stute auf, dass diese ungleichmäßige Schrittbewegungen macht. K fährt die Stute sofort zu dem Pferdearzt P. Dieser stellt zutreffend eine unheilbare Hufrollenentzündung fest, die bereits bei der Untersuchung durch A für einen Arzt unproblematisch feststellbar gewesen wäre. Das Pferd hat daher tatsächlich keinen Marktwert. V hatte zuvor keine Kenntnis von der Lahmheit und trotz regelmäßiger und sorgfältiger Beobachtung auch keine Auffälligkeiten bemerkt. K wendet sich daher zunächst an A.

Hat K einen Anspruch auf Zahlung von 50.000 € gegen A?

 

Lösungsvorschlag

K könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 EUR gegen A aus den §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB haben.

a) Schuldverhältnis: Werkvertrag

Hierzu müssten K und A einen Werkvertrag geschlossen haben. Verträge kommen durch die Annahme eines Antrags zustande (vgl. § 151 S. 1 BGB).  

Vorliegend hat K den A damit beauftragt, eine Ankaufsuntersuchung vorzunehmen, und A willigte auch ein, sodass die beiden eine Einigung erzielten. 

Fraglich ist allein, ob diese mit dem Inhalt eines Werkvertrags zustande kam. Dies setzt voraus, dass A sich verpflichtete, durch Herstellung eines Werks oder sonst durch Arbeit oder Dienstleistung einen bestimmten Erfolg herbeizuführen (§ 631 BGB) und sich nicht bloß um dessen Eintritt zu bemühen (dann: Dienstvertrag, § 611 BGB).

Vorliegend wollte K ihre Kaufentscheidung von dem Ausgang der Untersuchungen des A abhängig machen. Sie wollte sichergehen, dass die Stute gesund ist und hatte daher ein gesteigertes Interesse daran, eine zuverlässige Auskunft über den Gesundheitsstatus des Tieres zu erhalten. Nicht zuletzt kam es A gerade darauf an, »etwas in der Hand« zu haben und sich durch das von A erstellte Untersuchungsprotokoll vor dem Kauf abzusichern. 

Somit haben K und A einen Werkvertrag geschlossen.

 

b) Pflichtverletzung: Sachmangel bei Gefahrübergang

Das Untersuchungsprotokoll der Ankaufsuntersuchung führt die bei der Stute Gloria bestehende Hüftrollenentzündung nicht auf und ist daher fehlerhaft. Es erfüllt daher schon nicht seinen primären Zweck, als zuverlässige Grundlage für die Kaufentscheidung der K zu dienen. Das Werk ist somit mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

Als K sich für den Befund bedankte und die Vergütung zahlte, akzeptierte sie die Untersuchung als im Wesentlichen vertragsmäßig und nahm somit das Werk ab (§§ 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

c) Vertretenmüssen

Dass A die Pflichtverletzung zu vertreten hat, wird widerlegbar vermutet (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Da die Hufrollenentzündung bereits bei der Untersuchung durch A für einen Arzt unproblematisch feststellbar gewesen wäre, wird A eine Exkulpation auch nicht gelingen.

 

d) Kausaler Schaden

Hätte A die Stute sorgfältig untersucht, wäre dessen Krankheit aufgedeckt worden, und K hätte das Tier nicht erworben. Somit hat K einen Schaden in Höhe von 50.000 € erlitten.

 

e) Rechtsfolge: Schadensersatz

K ist so zu stellen, wie sie stünde, wenn A pflichtgemäß gehandelt hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Somit ist der Schaden in voller Höhe ersatzfähig.

 

Ergebnis: K hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50.000,00 EUR gegen A aus den §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4 Alt. 1 BGB.

 

YouTube-Video

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