JNG #271: 👻 Alles zur Geistigkeitstheorie in 3 Minuten

Kurzes Update zum Bootcamp: Wir haben jetzt wider Erwarten doch noch einen Platz frei. Wenn du Lust hast und schnell bist, kannst du also gerne hier auf den letzten Drücker nachrücken. Ich würde mich freuen, dich dabei zu haben! 😀


Lesezeit: 2,5 Minuten

In dieser Ausgabe des Newsletters möchte ich dir – wie immer auf einer Seite oder weniger – die Anwendung der Geistigkeitstheorie bei der Urkundenfälschung erläutern.

Die Geistigkeitstheorie besagt, dass es nicht auf die physische Erstellung einer Urkunde ankommt, sondern darauf, wessen Erklärung eigentlich in der Urkunde zum Ausdruck kommt.

💡 Merke: geistig, nicht physisch

Entscheidend ist also nicht, ob der Aussteller die Urkunde eigenhändig hergestellt hat. Wer Aussteller der Urkunde ist, hängt vielmehr davon ab, wem die Gedankenerklärung im Rechtsverkehr zuzurechnen ist. Dies ist besonders relevant bei der Beurteilung der Unechtheit einer Urkunde (vgl. § 267 Abs. 1 StGB).

Wo muss ich die Geistigkeitstheorie in der Klausur ansprechen?

Systematisch ist die Geistigkeitstheorie dem Tatbestandsmerkmal der Unechtheit der Urkunde bei den Tatbestandsvarianten 1 und 3 des § 267 Abs. 1 StGB zuzuordnen:

§ 267 Abs. 1 StGB. Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt […] oder eine unechte […] Urkunde gebraucht, wird […] bestraft.

I. Tatbestand

1. Herstellen einer unechten Urkunde

a) Urkunde

b) Unechtheit der Urkunde

c) Herstellen/ Gebrauchen der Urkunde

2. Vorsatz (§ 15 StGB)

II. Rechtswidrigkeit; Schuld

 

Wann ist eine Urkunde unecht?

Als angehende/r Jurist*in wirst du in deinen Strafrechtsklausuren im Laufe des Studiums und nicht selten auch im Examen immer wieder mit der Frage konfrontiert, wann eine Urkunde unecht ist. Die Geistigkeitstheorie bietet hier eine wichtige Grundlage für die Beantwortung dieser Frage. Eine Urkunde ist nämlich unecht, wenn die Gedankenerklärung nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht. Doch wer ist überhaupt Aussteller? Dafür kommt es nach der Geistigkeitstheorie allein darauf an, ob die Erklärung von dem »geistig herrührt« (daher der Name), den die Urkunde allgemein oder für Eingeweihte als Aussteller erkennen lässt.

Einige Beispiele werden dies verdeutlichen …

3 Beispiele

Der gefälschte Personalausweis

  • Der minderjährige M erwirbt einen gefälschten Personalausweis von Kunststudent P. Der Personalausweis führt als ausstellende Behörde die Stadt Düsseldorf an.
  • Analyse: Hier rührt der Personalausweis nicht geistig von der auf dem Ausweis als Ausstellerin angegebenen Stadt Düsseldorf her, sodass die Urkunde unecht ist. 

Die unterschriebene Quittung 

  • Die Studentin S hat die Kursgebühr von endlich jura. gezahlt und erhält von der Referendarin E, die für endlich jura. tätig ist, eine Quittung. E unterschreibt die Quittung mit „i. A. E“.
  • Analyse: E ist als Herstellerin der Urkunde zur Vertretung bevollmächtigt und zur Beurkundung autorisiert. Der aus der Urkunde erkennbare Aussteller (= endlich jura.) ist der wirkliche Aussteller.

Das verbuchte Nudelgericht

  • P bestellt im Vapiano bei Koch K ein Nudelgericht und legt seine Chipkarte vor, auf die der – für die Verbuchung zuständige – K mit einem Scanner den Preis von 10 € einbucht.
  • Analyse: Der Aussteller ist der Betreiber des Vapiano als derjenige, der die Infrastrukturen für seine Zwecke verwendet.

Diese Beispiele zeigen, wie die Geistigkeitstheorie anzuwenden ist, um die (Un-) Echtheit einer Urkunde zu bestimmen. In jedem Fall ist entscheidend, von wem die Erklärung geistig herrührt.


👉 Ohne die Geistigkeitstheorie richtig verstanden zu haben, ist es schwierig, zu bestimmen, ob eine Urkunde echt oder unecht ist. Ich hoffe also, dass dieser Beitrag dir einen guten Überblick geben konnte. Wenn du Vorschläge oder Wünsche für Themen in zukünftigen Ausgaben hast, lass es mich gerne per E-Mail wissen – ich freue mich auf dein Feedback und lese jede Nachricht!!

 

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