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Für 2024 habe ich mir unter anderem vorgenommen, gezielt Inhalte zu den Sachen zu produzieren, die Leute bei YouTube oder Google eintippen und zu denen es bislang keine Videos oder Blog-Posts von mir gibt. Neben »Schadensersatz statt und neben der Leistung« (Beiträge bereits erschienen) zählt dazu auch das nette Konzept mit dem sperrigen Namen Fremdbesitzerexzess. Beginnen wir am besten wie so oft mit einem tatsächlich einfachen Fall dieses absoluten Problemfalls. 😄
Tatsächlich einfacher Fall des Fremdbesitzerexzesses: E vermietet seine Wohnung vorübergehend an P. Allerdings leidet E – ohne, dass ihm das bewusst wäre – unter einer bislang nicht diagnostizierten psychischen Erkrankung, die ihn geschäftsunfähig im Sinne des § 105 Abs. 1 BGB macht. Während der Mietzeit verursacht P erhebliche Schäden am Eigentum des E.
Um dir einen klaren Überblick darüber zu geben, wie der Fremdbesitzerexzess funktioniert, schau dir einmal die folgende Flowchart an.
Behalte die Struktur der Flowchart im Hinterkopf, während wir tiefer in die Details des Fremdbesitzerexzesses eintauchen.
Gemäß § 993 Abs. 1 BGB a. E. ist der Rückgriff auf die §§ 823 ff. BGB grundsätzlich gesperrt, wenn zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine Vindikationslage bestand. Unter einer Vindikationslage verstehen wir das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und demjenigen Besitzer, der gerade nicht zum Besitz berechtigt ist.
Die erste Ausnahme hiervon stellt der deliktische Besitzer dar (vgl. § 992 BGB); die zweite ist der sog. Fremdbesitzerexzess. Ein solcher liegt dann vor, wenn der gutgläubige, unverklagte, nichtberechtigte Fremdbesitzer (hier: P) die Grenzen seines vermeintlichen Besitzrechts überschreitet (hier: durch Verursachung der Schäden). Für den redlichen unberechtigten Fremdbesitzer lässt sich im Wege einer teleologischen Reduktion* die Sperrwirkung überwinden und so der Weg zur Anwendung der §§ 823 ff. BGB frei machen. Begründung: Würde das Besitzrecht, das sich P ausmalt, tatsächlich bestehen, hätte er E aus den §§ 823 ff. BGB haften müssen – und mit dieser Haftung auch rechnen müssen. Für die Durchbrechung der Sperrwirkung spricht also der Umstand, dass ein gutgläubiger unberechtigter Fremdbesitzer nicht besser stehen soll, als er im Falle des Bestehens seines Besitzrechts stünde. Wäre E nicht unerkannt geisteskrank, könnte er P aus den §§ 280 BGB in Anspruch nehmen. Eine Haftungsprivilegierung nur wegen Nichtbestehens des vermeintlichen Besitzrechts ist mithin sachlich nicht zu rechtfertigen.
Erlaube mir noch zwei wissenswerte Fakten zum Fremdbesitzerexzess.
Da die Examenswahrscheinlichkeit des Fremdbesitzers bei lediglich 1,4 % liegt und somit nur einmal alle zwei bis drei Jahre im Examen vorkommt, ist eine Vertiefung in meinen Augen nicht nötig. Sollte sie dennoch gewünscht sein: Lorenz, Grundwissen – Zivilrecht: Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS 2013, 495 ff.
… und hier geht’s zu den Quizfragen zum Fremdbesitzerexzess:
⇨ Quizfragen zum Fremdbesitzerexzess
*Die teleologische Reduktion ist eine Methode der Rechtsauslegung, bei der du den Anwendungsbereich einer Rechtsnorm einschränkst, um den Sinn und Zweck (= die Teleologie) des Gesetzes besser zu verwirklichen. Eine Reduktion tritt ein, wenn die wörtliche Anwendung einer Norm zu Ergebnissen führen würde, die dem eigentlichen Ziel oder Zweck der Norm widersprechen.
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