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Auf den Unterricht mit Lisa habe ich mich immer gefreut. Sie kam zu mir, nachdem sie ihren Freischuss nicht bestanden hatte und stellte sich immer blöd, wenn sie etwas nicht auf Anhieb verstand. Dann wollte sie, dass man es ihr in ganz, ganz einfachen Worten erklärte. »Für so ein Dummerchen wie mich, Michael!«.
Lisa war alles andere als dumm … aber stinkfaul. Letztlich also genau der Typ Mensch, mit dem ich gern arbeite (was ich durchaus ernst meine). Heute ist Lisa Steuerberaterin. 😁
In einem unserer Einzeltrainings entwickelte ich mit ihr seinerzeit das GmbH-Gesetz für Lisa, das lediglich drei Normen umfasste: § 13, § 35 und § 43.
Eine Gesellschaftsform wie die GmbH derart vereinfachend herunterzubrechen, ist übrigens auch alles andere als dumm. Eine simple 80/20-Analyse ergibt, dass sich mit diesen drei Normen so gut wie alle Klausuren rund um die GmbH lösen lassen. Die Verteilung ist demnach näher an 98/2 als an 80/20. Auch der von mir immer wieder angepriesene dejure-Check bestätigt diese These. Zu allen Dreien sind bereits über 1.000, teils fast 2.000 Entscheidungen ergangen. Schauen wir uns die Normen genauer an. Dafür werde ich jeweils zunächst den Gesetzestext vorstellen und diesen dann kommentieren. Hierbei werde ich mich auf die wichtigsten Absätze und Sätze beschränken.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Die Vorschrift stellt klar, dass die GmbH rechtsfähig ist. Andernfalls könnte sie weder eigene Ansprüche haben noch Ansprüchen anderer ausgesetzt sein. Es empfiehlt sich, dies gleich im Obersatz der Anspruchsprüfung klarzustellen, etwa durch eine Formulierung wie »Die gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG rechtsfähige X-GmbH könnte einen Anspruch gegen K […]«. Mit Blick auf ihre Examenswahrscheinlichkeit von 19 % musst du sie durchschnittlich in jeder fünften Zivilrechtsklausur anwenden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
Die Vorschrift statuiert die Natur der GmbH als Kapitalgesellschaft als Gegenstück zur Personengesellschaft.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Die Vorschrift fingiert, dass es sich bei der GmbH um eine Handelsgesellschaft handelt, die zumindest in Betreff der §§ 1 ff. HGB der offenen Handels- und der Kommanditgesellschaft gleichgestellt ist, und verweist so mittelbar auf § 6 Abs. 1 HGB. Ihre Examenswahrscheinlichkeit liegt bei nicht zu unterschätzenden 6 %.
(1) 1Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vorschrift hat Bedeutung sowohl für den Fall, dass der Geschäftsführer eine Willenserklärung im Namen der GmbH abgibt (»innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht«, vgl. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB), als auch für die Prozessfähigkeit vor den Zivilgerichten (vgl. § 51 Abs. 1 ZPO). Mit 14 % ist ihre Examenswahrscheinlichkeit relativ hoch.
(2) 2Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1.
Auch bei der GmbH ist eine sog. passive Stellvertretung möglich. Damit eine gegenüber der GmbH abzugebende Willenserklärung wirksam wird, genügt es also, dass die Erklärung ihrem Geschäftsführer zugeht (vgl. §§ 130 Abs. 1 S. 1, 164 Abs. 3 BGB).
(3) 1Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 BGB anzuwenden.
Die Vorschrift stellt einen konkreten Rechtssatz zum Verbot der wirtschaftlichen Personenidentität beim gutgläubigen Eigentumserwerb dar (Stichwort Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts).
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Die Vorschrift bestimmt den Haftungsmaßstab für GmbH-Geschäftsführer, deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der des § 347 Abs. 1 HGB und ist insbesondere bei fahrlässigem Handeln heranzuziehen (vgl. § 276 Abs. 2 BGB). Der Vorschrift kommt insofern eine Doppelfunktion zu, als sie neben der objektiven Sorgfaltspflicht auch einen typisierten Verschuldensmaßstab statuiert, der aber lediglich theoretische Bedeutung hat. Interessant in diesem Zusammenhang ist die sog. Business-Judgement Rule aus § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, dessen Rechtsgedanke auch auf unternehmerische Entscheidungen des GmbH-Geschäftsführers übertragbar ist.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Die Vorschrift bildet eine eigene Anspruchsgrundlage der GmbH gegen ihren Geschäftsführer, die neben die aus § 280 Abs. 1 BGB tritt. Die Vorschrift zielt dabei auf Obliegenheiten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ab, nicht jedoch auf solche, die gegenüber Dritten bestehen.
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