JNG #235: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit


Lesezeit:
2,5 Minuten

Willkommen zu Ausgabe #235 des Newsletters!

Du sitzt in deiner Ö-II-Klausur und die gestern lief auch schon nicht sonderlich gut. Du hast noch zweieinhalb Stunden und grübelst zehn Minuten darüber, was für Ausführungen man bei einem absoluten Standardding – der Antragsbefugnis bei der abstrakten Normenkontrolle – eigentlich von dir erwartet.

Du weißt zwar, was du sagen willst, aber nicht, wie du es formulieren sollst.

Als ich mit dem Schreiben von Probeklausuren angefangen habe, wurde ich nie fertig, weil ich mir über Triviales jedes Mal den Kopf zerbrach. Meine Argumentation an den entscheidenden Stellen blieb oberflächlich, weil mir schlicht die Zeit fehlte, in die Tiefe zu gehen. Und das alles nur, weil ich es nicht zustande brachte, ruckzuck die Zulässigkeit zu prüfen, obwohl sie nur ein einziges Problemchen beinhaltete.

Mit der Zeit gelang es mir aber immer besser, bei den Dauerbrennern schnell einen Schreibfluss herzustellen. Woran das lag? Ich hatte mir zu den wichtigsten Rechtsfragen klausurtaugliche Textbausteine zurechtgelegt und sie mir eingeprägt.

In diesem Beitrag teile ich meinen Textbaustein zur besagten Antragsbefugnis bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes mit dir und versehe ihn zwischendurch mit didaktischen Hinweisen, damit du erkennst, wie ich denke und lernst, selbst Textbausteine zu entwickeln.

In jeder meiner Falllösungen, in denen ich die Antragsbefugnis bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfen muss, finden sich fast wortlautgleich die folgenden Ausführungen:


Hierzu müsste [Antragsteller*in] auch antragsbefugt sein. Dies setzt gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG voraus, dass [Antragsteller*in] Bundes- oder Landesrecht für nichtig hält. [Antragsteller*in] hegt jedoch lediglich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von [Gesetz x], sodass [Antragsteller*in] grundsätzlich nicht antragsbefugt wäre.

Das Spiel kennst du bereits: grundsätzlich nicht, aber vielleicht ja doch.

Fraglich ist jedoch, ob sich daraus ein anderes ergibt, dass Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG Zweifel über die Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht genügen lässt. 

Da ist sie wieder, diese Formulierung, die ich so gern benutze: Fraglich ist jedoch, ob sich daraus ein anderes ergibt, dass …

Die Vorschriften des BVerfGG genießen insofern Anwendungs-, die Vorschriften des Grundgesetzes hingegen Geltungsvorrang. 

Das ist dringend klarzustellen, weil Korrektor*in sonst nicht versteht, warum sich überhaupt ein Problem ergibt.

Daraus folgt, dass eine unzulässige Verengung der Vorschriften des Grundgesetzes durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG zu vermeiden ist. Eine solche Auslegung kann etwa dadurch erreicht werden, dass gefordert wird, dass der Antragssteller von der Unvereinbarkeit überzeugt sein muss.

Diese Formulierung lässt sich problemlos § 78 S. 1 BVerfGG entnehmen.

76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG verfolgt insoweit den Zweck, eine Überlastung des Bundesverfassungsgerichts mit Normenkontrollanträgen zu vermeiden; schließlich könnte jeder Antragsberechtigte ein entsprechendes Verfahren anstoßen, sobald er ob der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz oder sonstigen Bundesrecht verunsichert ist. 

Allerdings ist schon wegen des engen Kreises potenziell Antragsberechtigter die Gefahr von Popular- und Interessenklagen – anders etwa als im Verwaltungsgerichtsverfahren – von vornherein nicht zu befürchten, sodass Zweifel an der Vereinbarkeit als ausreichend zu erachten sind. Somit ist [Antragsteller*in] auch antragsbefugt.

Obwohl es sich hierbei um einen ausgelutschten Meinungsstreit handelt und von Bearbeiter*innen m. E. eine umfassende Einordnung des Problems erwarten werden darf, geht das JPA davon aus, dass mit Blick auf § 11 Abs. 2 Nr. 10 JAG NRW kein vertieftes Wissen zu verlangen ist. Das führt dazu, dass dir lediglich die Divergenz im Wortlaut auffallen muss, um daraufhin etwas Brauchbares zu produzieren.

Ach, bevor ich es vergesse. So sahen übrigens die Resultate der Umfrage aus, die ich kürzlich rausgeschickt hatte:

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