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Willkommen zu Ausgabe #230 des Newsletters!
Wenn du dir vorab einen Überblick über die Inhalte dieser Ausgabe verschaffen möchtest, lies am besten als Erstes die folgende Zusammenfassung.
TL;DR:
***
Im ersten Semester lernst du den Gutachtenstil. Spätestens in der Examensvorbereitung und den ersten Probeklausuren stellst du allerdings fest, dass du mit keiner Klausur fertig wirst, wenn du durchgängig Obersatz, Definition, Subsumtion und Ergebnis formulieren musst. Zwangsläufig lernst du daher auch andere Schreibstile kennen, die ebenfalls zulässig im (ersten) Examen sind.
Der nachfolgende Beitrag soll dir einen Überblick über die verschiedenen Schreibstile inklusive des Gutachtenstils geben und anhand von Beispielen die entsprechenden Anwendungsfelder für jeden Einzelnen aufzeigen. Dafür werden wir einen Mini-Fall aus dem Strafrecht heranziehen, der denkbar einfach ist:
A beteiligt sich aktiv an einer Massenschlägerei, indem er mit anderen Fans von Fortuna D auf niederländische Hooligans einschlägt.
In der Klausur müsstest du also unter anderem prüfen, ob sich A im Sinne des § 231 Abs. 1 Alt. 1 StGB an einer Schlägerei beteiligt hat.
Du kannst nun aus vier Optionen wählen und den Punkt kurz und knapp bis lang und ausführlich abhandeln. Die erste Option, die dir zur Verfügung steht, ist die, die du auf jeden Fall kennst, nämlich der …
I. Gutachtenstil
Hierzu müsste sich A an einer Schlägerei beteiligt haben. Dies setzt voraus, dass er – ohne selbst einen anderen verletzt haben zu müssen – durch seine Mitwirkung die Gefahr des Eintritts einer besonderen Tatfolge steigerte. Vorliegend schlug A auf niederländische Hooligans ein und erhöhte damit das Risiko, einen oder mehrere niederländische Hooligans – wenn auch nicht durch die eigens vorgenommenen Schläge – zumindest schwer zu verletzen. Seinem Verhalten wohnte jedenfalls ein gewisses Eskalationspotential inne, das sich durch die jeder Massenschlägerei inhärente Gruppendynamik abstrakt zum Eintritt einer besonderen Tatfolge zu verdichten drohte. Somit hat sich A an einer Schlägerei beteiligt.
Anmerkung: hier völlig ungeeignet. Viel zu stark ausschweifende Ausführungen, die schon fast am Kern des Merkmals vorbeigehen. Ist etwas derart unproblematisch, greift man eher zum …
II. Feststellungsstil
A hat sich an einer Schlägerei beteiligt.
Anmerkung: praktisch en passant. Birgt immer die Gefahr, dass man eine entscheidende Nuance übersieht, ist aber vor allem dann zulässig, wenn man das Merkmal bereits geprüft und bejaht hat und sich hier keine Änderungen ergeben. Besser funktioniert aber wohl …
III. verkürzter Gutachtenstil
Indem A auf die niederländischen Hooligans einschlug, beteiligte er sich an einer Schlägerei.
Anmerkung: auf den Punkt, aber immer noch ohne definitorisches Element. Wenn man unbedingt zeigen will, dass man’s kann (und das auch anders als hier tatsächlich angezeigt ist), eignet sich …
IV. verschränkter Gutachtenstil
A hat durch das Einschlagen auf die niederländischen Hooligans aktiv an der Schlägerei mitgewirkt und sich somit an dieser beteiligt.
Anmerkung: passt hier ziemlich gut – wahrscheinlich mein Favorit.
Faustregeln:
Daraus lassen sich folgende Faustregeln für die verschiedenen Stile ableiten:
MVA:
Es ist toll, dass du diesen Newsletter bis zum Ende gelesen hast, aber wenn du nicht in die Umsetzung kommst, hast du allenfalls brauchbaren Input erhalten. MVA steht für minimum viable action – der erste (offensichtliche) Schritt in die richtige Richtung. Eine MVA ist in der Regel leicht zu identifizieren, einfach durchzuführen und sollte in den nächsten 24 Stunden getan werden. Sobald du den ersten Schritt identifiziert hast, fühlt sich jedes Projekt sofort weniger überwältigend an.
Dein erster Schritt: Sieh dir den folgenden Sachverhalt an und entscheide, welchen der vier Stile du bei der Prüfung des § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (Stichwort Drohung) anwenden würdest: »A stellt dem P für den Fall, dass dieser das Grundstück nicht zum Preis von 1.000.000 € an die GbR übereignen würde, einen Besuch seiner Freunde in Aussicht, der durchaus den einen oder anderen Aufenthalt im örtlichen Krankenhaus zur Folge haben könne.«
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