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Du sitzt in deiner Ö-I-Klausur, hast nur noch 2,5 Stunden und verlierst zehn Minuten darüber, zu einem absoluten Standardding – der statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz – eine geeignete Formulierung zu finden.
Kenne ich. Als ich mit dem Schreiben von Probeklausuren angefangen habe, wurde ich nie fertig, weil ich mir über Triviales jedes Mal den Kopf zerbrach und den inneren Monolog »Ich weiß nicht, wie ich das formulieren soll!« nicht abstellen konnte. Meine Argumentation an den entscheidenden Stellen blieb oberflächlich, weil mir schlicht die Zeit fehlte, in die Tiefe zu gehen. Und das alles nur, weil ich es nicht zustande brachte, ruckzuck die Zulässigkeit zu prüfen, obwohl sie völlig unproblematisch war.
Mit der Zeit gelang es mir aber immer besser, bei den Dauerbrennern schnell einen Schreibfluss herzustellen. Woran das lag? Ich hatte mir zu den wichtigsten Rechtsfragen klausurtaugliche Textbausteine zurechtgelegt und sie mir eingeprägt.
In diesem Beitrag teile ich meinen Textbaustein zur besagten statthaften Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz mit dir und versehe ihn zwischendurch mit didaktischen Hinweisen, damit du erkennst, wie ich denke und lernst, selbst Textbausteine zu entwickeln.
In jeder meiner Falllösungen, in denen ich die statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz bestimmen muss, finden sich fast wortlautgleich die folgenden Ausführungen:
Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO).
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommen dabei ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (ggf. i. V. m. § 80a VwGO) auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Sicherungs- (S. 1) oder Regelungsanordnung (S. 2) in Betracht. Als Abgrenzungsvorschrift zwischen diesen Antragsarten fungiert § 123 Abs. 5 VwGO. Danach gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Hieraus ergibt sich der Vorrang des Antrages nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO. Verwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist somit im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO nicht statthaft und damit unzulässig (Schoch, VwGO, § 123, Rn. 20).
Welche Antragsart letztlich statthaft ist, beurteilt sich nach dem Begehren des Antragsstellers in der Hauptsache. Es gilt die einfache Regel: »Einstweilige Anordnung bei allen Klagearten, außer bei der Anfechtungsklage« (Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 33, Rn. 6).
MVA:
Es ist toll, dass du diesen Newsletter bis zum Ende gelesen hast, aber wenn du nicht in die Umsetzung kommst, hast du allenfalls brauchbaren Input erhalten. MVA steht für minimum viable action – der erste (offensichtliche) Schritt in die richtige Richtung. Eine MVA ist in der Regel leicht zu identifizieren, einfach durchzuführen und sollte in den nächsten 24 Stunden getan werden. Sobald du den ersten Schritt identifiziert hast, fühlt sich jedes Projekt sofort weniger überwältigend an.
Dein erster Schritt: Überlege, was du in fast jeder Klausur im Öffentlichen Recht ansprechen oder prüfen musst. Mache dir drei Bulletpoints, was auf jeden Fall in einen entsprechenden Textbaustein gehört.
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