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Willkommen zu Ausgabe #219 des Newsletters!
Heads-up: Nächste Woche geht zum zweiten Mal das endlich jura. Bootcamp an den Start, und ich vergebe nun die allerletzten Plätze. Möchtest du gerne teilnehmen? Dann kannst du dir hier deinen …
… jedoch zurück zur Spezialität.
Wenn du dir vorab einen Überblick über die Inhalte dieser Ausgabe verschaffen möchtest, lies am besten als Erstes die folgende Zusammenfassung.
TL;DR:
***
Konkurrenzbildung verleiht deinem Strafrechtsgutachten den letzten Schliff und schickt den Korrigierenden mit einem hoffentlich guten Gefühl ins Votum. Die erfreuliche Nachricht ist, dass du nur ganz wenige Kenntnisse benötigst, um dich von der breiten Masse abzuheben. Dafür machen wir es uns einfach: Du lernst zumindest die Grundzüge der Spezialität und kannst dann alles, was kein Fall von Spezialität ist, als unechte Gesetzeskonkurrenz abtun. Aber was bedeutet Spezialität überhaupt?
Spezialität bedeutet, dass die Tatbestandsverwirklichung des einen (spezielleren) Tatbestands zugleich auch zur Tatbestandsverwirklichung des anderen (allgemeineren) führt.
Wir unterscheiden drei Formen der Spezialität: Qualifikation/ Privilegierung (I.), einfache Spezialität (II.) und formelle Subsidiarität (III.).
I. Qualifikation/ Privilegierung
Um Qualifikationstatbestände zielsicher als solche identifizieren zu können, müssen wir uns zunächst vergegenwärtigen, was sie auszeichnet. Ein Qualifikationstatbestand …
Eine Privilegierung hingegen mildert die Strafe oder schließt sie gar aus. Bestes Beispiel hierfür ist die Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB).
Vorsicht ist geboten bei den sog. Regelbeispielen. Dabei handelt es sich nicht um Tatbestände, selbst wenn beispielsweise § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB die Merkmale eines Qualifikationstatbestands aufzuweisen scheint.
II. Einfache Spezialität
Die einfache Spezialität bietet vielleicht das größte Streitpotenzial. Während noch eindeutig ist, dass jede Verwirklichung eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) eine Verwirklichung einer Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) nach sich zieht, lässt sich das für eine falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) und eine Verleumdung (§ 187 StGB) nicht so ohne Weiteres sagen. Problematisch wird es erst recht, wenn die Verwirklichung eines Raubs (§ 249 Abs. 1 StGB) und die einer räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255 StGB) zusammentreffen. Aber da erzähle ich dir sicher nichts Neues. 😁
Wenn du dir an dieser Stelle nicht sicher bist und Angst hast, vorschnell eine Spezialität anzunehmen, kannst du dich in die folgende Formulierung retten:
»Die Verwirklichung von [Tatbestand y] tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der des [Tatbestands x] zurück.«
Nicht sonderlich souverän, aber eben auch nicht falsch.
III. Formelle Subsidiarität
Von formeller Subsidiarität sprechen wir, wenn das Gesetz ausdrücklich anordnet, dass eine Bestrafung wegen der Tatbestandsverwirklichung nur dann erfolgen soll, »wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist«.
Man unterscheidet hier zwischen speziellen und allgemeinen Subsidiaritätsklauseln:
Streng genommen ist nicht jede formelle Subsidiarität ein Fall von Spezialität – weswegen wir in diesem Zusammenhang auch nicht von Spezialität, sondern eben von formeller Subsidiarität sprechen. Nicht jede Strafvereitelung im Amt (§ 258a Abs. 1 StGB) führt immer gleich zum Vortäuschen einer Straftat (§ 145d Abs. 1 StGB). Das aber nur am Rande.
Wenn du alle Fälle formeller Subsidiarität auf einen Blick haben möchtest: Lad dir einfach ein StGB-PDF herunter und nutze die Suchfunktion (strg + f). In die Suchmaske gibst du dann »wenn die Tat nicht in« ein. Du solltest (Stand 19. April 2023) 25 Treffer erhalten.
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