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Willkommen zu Ausgabe #216 des Newsletters!
Du sitzt in der Klausur, stehst unter enormem Zeitdruck und verlierst zehn Minuten darüber, zu einem absoluten Standardding eine geeignete Formulierung zu finden.
Als ich mit dem Klausurschreiben angefangen habe, wurde ich nie fertig, weil ich über Triviales jedes Mal kostbare Zeit verlor. Meine Argumentation blieb oberflächlich, weil mir schlicht die Zeit fehlte, in die Tiefe zu gehen. Und das alles nur, weil ich es nicht zustande brachte, ruckzuck einen Vertragsschluss zu prüfen, der völlig unproblematisch war.
Deutlich besser würde es sich anfühlen, an vielen Stellen deiner Reinschrift in der Lage zu sein, schnell einen Schreibfluss herzustellen. Das gelingt dadurch, dass du zu den wichtigsten Rechtsfragen klausurtaugliche Textbausteine entwickelst und speicherst.
In diesem Beitrag teile ich meinen Textbaustein zur systematischen Einordnung des Erlaubnistatbestandsirrtums mit dir und versehe ihn zwischendurch mit didaktischen Hinweisen, damit du erkennst, wie ich denke und lernst, dir selbst Textbausteine zurechtzulegen.
In jeder meiner Falllösungen, in denen ein ETBI zu prüfen ist, finden sich fast wortlautgleich die folgenden Ausführungen:
Fraglich ist, wie der Erlaubnistatbestandsirrtum systematisch einzuordnen ist. Denkbar erscheint lediglich eine Anknüpfung an die §§ 16 Abs. 1 S. 1, 17 S. 1 StGB.
Hinweis: Denk daran, vorher geprüft zu haben, ob es sich überhaupt um einen Erlaubnistatbestandsirrtum handelt. Hilfreich dabei ist die Formulierung in § 35 Abs. 2 StGB, die du nur leicht abändern musst (»rechtfertigen« statt »entschuldigen«).
Gemäß § 17 S. 1 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun. Der Täter stellt sich also entweder vor, sein Verhalten sei erlaubt, kreiert sich einen Rechtfertigungsgrund, den es in Wirklichkeit gar nicht gibt (sog. Erlaubnisexistenzirrtum), oder überschreitet die Grenzen eines existenten Rechtfertigungsgrunds, weil er dies für zulässig hält (sog. Erlaubnisgrenzirrtum). Der Täter befindet sich damit hier wie dort in einem Irrtum über die Rechtslage, während der im Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter über die Rechtslage jedoch im Klaren ist. Daraus folgt, dass keine Einordnung unter § 17 S. 1 StGB, sondern unter § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vorzunehmen ist.
Hinweis: Darauf kommt es an: § 16 StGB für Irrtümer über die Sach-, § 17 StGB für Irrtümer über die Rechtslage. Ich empfinde es als einfacher, mir zuerst die Frage zu stellen, ob der Täter sein Verhalten grundsätzlich für verboten hält, und mithilfe dessen eine Entscheidung über die Einordnung unter § 17 StGB zu fällen.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB handelt der Täter nicht vorsätzlich, wenn er bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen ist das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen ein solcher Umstand. Diese Lehre ist allerdings nicht mit dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 StGB in Einklang zu bringen, der erkennbar zwischen Tatbegehung und Rechtswidrigkeit unterscheidet. Eine direkte Anwendung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB scheidet damit aus.
Hinweis: Laut JPA muss diese Lehre mittlerweile überhaupt nicht mehr angesprochen werden. Mir passt sie aus illustrativen Gründen gut ins Bild, weil sich der folgende Denk- und Sprachfluss ergibt:
Ich nenne das eine Entscheidungsstruktur. Jede Frage kann mit einem schlichten Ja oder Nein beantwortet werden, bis man zur nächsten Ebene durchdringt.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift lässt sich hingegen damit begründen, dass es dem sich im Erlaubnistatbestandsirrtum befindenden Täter – wie auch demjenigen, der sich über einen Tatumstand irrt – schlicht nicht gelingt, die Sachlage zutreffend einzuschätzen.
Hinweis: Was ich hier praktiziere, ist Abstraktion – eine der wichtigsten Kompetenzen von Jurist*innen. Ich vergleiche zwei Sachverhalte und untersuche sie auf Gemeinsamkeiten, die ich dann herausstelle und zum Argument umfunktioniere.
Ob dies auf Rechtsfolgenseite dazu führt, dass der Täter ohne Vorsatz handelt oder ohne Schuld, kann hier (noch) dahinstehen; er ist in jedem Falle nicht aus der Vorsatztat zu bestrafen.
Hinweis: Mach dir hier ja nicht mehr Arbeit als nötig: Es ist kein Fall denkbar, der eine endgültige Streitentscheidung in der Sache an dieser Stelle erfordert. Erst bei einer etwaigen Prüfung eines Teilnehmers kommt es auf eine Positionierung zwischen den übrig gebliebenen Ansätzen an (Stichwort: vorsätzliche rechtswidrige Tat).
Somit ist der Erlaubnistatbestandsirrtum systematisch analog § 16 Abs. 1 S. 1 StGB einzuordnen.
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