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Willkommen zu Ausgabe #210 des Newsletters!
Wenn du dir vorab einen Überblick über die Inhalte dieser Ausgabe verschaffen möchtest, lies am besten als Erstes die folgende Zusammenfassung.
TL;DR: Existiert ein Bebauungsplan, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den §§ 2–14 BauNVO. Ist kein Bebauungsplan vorhanden, muss geprüft werden, ob es sich um ein faktisches Baugebiet handelt. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist grundsätzlich von Bauvorhaben freizuhalten. Falls ein Nachbar Klage gegen eine fremde Baugenehmigung erhebt, muss er geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein und sich auf nachbarschützende Vorschriften berufen können.
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Laut Juristenausbildungsgesetz müssen dir im Baurecht lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein. Aber was bedeutet das eigentlich? Du benötigst zumindest einen guten Überblick über die Bauleitplanung, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben, einschließlich der Regelungen der Baunutzungsverordnung hierzu, und die sog. Planerhaltung.
Ziel des Beitrags ist es somit, dir in vier Minuten (oder weniger) ebendiesen Überblick zu verschaffen. Was musst du im 1. Examen für das Baurecht unbedingt wissen?
Dafür musst du dir zunächst klarmachen, dass der Schwerpunkt von Baurechtsklausuren meist im Bauplanungsrecht liegt. Es ergibt also nur Sinn, auf diesen Aspekt auch in deiner Vorbereitung den Schwerpunkt zu legen.
Welche Vorschriften des Bauplanungsrechts Anwendung finden, hängt zunächst davon ab, ob für das Gebiet, in dem ein bestimmtes Vorhaben realisiert werden soll, ein Bebauungsplan gilt. Für den Fall richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den §§ 2–14 BauNVO. Such dir zunächst das Baugebiet aus der BauNVO heraus, das im Bebauungsplan festgesetzt ist (z. B. ein reines Wohngebiet, vgl. § 3 BauNVO). Anschließend siehst du dir das geplante Vorhaben genauer an und prüfst, ob es allgemein (Abs. 2) oder ausnahmsweise (Abs. 3) zulässig ist respektive zugelassen werden kann.
Möglicherweise musst du in deiner Klausur auch die Frage beantworten, ob der erlassene Bebauungsplan rechtswirksam ist.
Die wesentlichen Eckpfeiler lauten:
Oft gibt es aber gerade keinen Bebauungsplan. Für den Fall musst du ermitteln, ob das Vorhaben im Innen- (§ 34 BauGB) oder Außenbereich (§ 35 BauGB) Platz finden soll.
Passt die Beschreibung der Umgebung im Sachverhalt zu einem der Baugebiete der BauNVO? Dann nennt man das »faktisches Baugebiet«, und die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet zulässig wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Du tust also so, als wäre das betroffene Gebiet von der Gemeinde von vornherein als eines der Gebiete der BauNVO ausgewiesen worden. Sind stattdessen Kraut und Rüben zusammengewachsen, stürzt du dich direkt auf § 34 Abs. 1 BauGB und prüfst, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Der Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) ist hingegen grundsätzlich von Bauvorhaben freizuhalten. Vielen Vorhaben stehen ohnehin öffentliche Belange entgegen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 BauGB). Der Vorschrift wird zudem der Grundsatz des Vorbehalts des Bebauungsplans zugeschrieben. Sie ist drittschützend (wichtig für die Klage-/ Antragsbefugnis von Nachbarn, dazu sogleich).
Die Konstellation, die sich am häufigsten in Klausuren wiederfindet, ist denn auch, dass ein Nachbar auf Bauarbeiten aufmerksam wird und Klage gegen die Baugenehmigung erhebt. Regelmäßig will er bereits vor Abschluss des Rechtsstreits erreichen, dass die Bauarbeiten eingestellt werden.
Im Hauptsacheverfahren kann er mittels Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) die Aufhebung der Baugenehmigung begehren. Im vorläufigen Rechtsschutz kann er grundsätzlich zwischen einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80a Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO) wählen. Eines vorherigen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Behörde bedarf es nur in den Fällen des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO.
Sowohl in der Hauptsache als auch im vorläufigen Rechtsschutz muss der Nachbar geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Damit sind subjektiv-öffentliche Rechte gemeint. Da der Nachbar nicht selbst Adressat des Genehmigungsbescheids ist, kann er niemals in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein; stattdessen muss er sich auf nachbarschützende Vorschriften berufen können. Neben § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB ist hier insbesondere an den Gebietserhaltungsanspruch und das Gebot der Rücksichtnahme zu denken (etwa in § 34 Abs. 1 BauGB oder § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO).
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