Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 3/3)
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Was du in der Klausur prüfst, hängt ein wenig davon ab, ob du dich auf das erste oder das zweite Examen vorbereitest.
Die gleiche Konstellation wie im ersten kann dich auch im zweiten Examen erwarten. Dort ist sie aber deutlich seltener, denn du sollst ja gerade zeigen, dass du einen mehrschichtigen Sachverhalt prüfen und juristisch bearbeiten kannst. Für dich sind Konstellationen relevanter, in denen schon ein Versäumnisurteil ergangen und nun ein Einspruch dagegen eingelegt ist. Denn dann kannst du die Voraussetzungen des Einspruchs prüfen und anschließend eine »normale« Prüfung vornehmen.
Die Voraussetzungen des Einspruchs sind freilich nicht gerade kompliziert. Du musst vordergründig die Frist nach § 339 ZPO beachten und im Gutachten daran denken, eine Rechtsbehelfs-/ Einspruchsstation vorzuschalten. Die Besonderheiten liegen für dich primär bei der Tenorierung respektive beim Antrag.
Mach dir klar, dass bei einer Entscheidung nach Einspruch schon ein Urteil in der Welt ist und du deinen Tenor beim anschließenden Endurteil darauf abstimmen musst. Hier existieren im Wesentlichen drei Konstellationen:
1. Das Versäumnisurteil deckt sich mit dem nun zu erlassenden Endurteil
Dann hältst du das Versäumnisurteil aufrecht: »Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wanne-Eickel vom 02.01.2021, Az. 11 O 123/19, wird aufrechterhalten.«
2. Das Versäumnisurteil deckt sich gar nicht mit dem nun zu erlassenden Endurteil
Dann hebst du das Urteil auf und entscheidest in der Sache neu: »Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wanne-Eickel vom 02.01.2021, Az. 11 O 123/19, wird aufgehoben und der Beklagte zur Zahlung von 1.000,- EUR an den Kläger verurteilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.«
Oder: »Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wanne-Eickel vom 02.01.2021, Az. 11 O 123/19, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.«
3. Das Versäumnisurteil deckt sich nur teilweise mit dem nun zu erlassenden Endurteil
Dann ordnest du die Aufrechterhaltung/ Aufhebung nur teilweise an: »Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wanne-Eickel vom 02.01.2021, Az. 11 O 123/19, wird insoweit aufrechterhalten, wie der Beklagte zur Zahlung von 1.000,- EUR verurteilt worden ist. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.«
Die Anträge des Rechtsanwalts spiegeln die entsprechenden Tenorierungen.