Das ZPO-Versäumnisurteil im 1. und 2. Examen (Teil 1/3)

In beiden Staatsexamina ist das Versäumnisurteil eine beliebte Einkleidung. Wenn du noch im Studium bist und dich auf das erste Staatsexamen vorbereitest, wirst du feststellen, dass dich das Versäumnisurteil wegen der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 ZPO zu einer ganz normalen materiell-rechtlichen Prüfung führt. Bist du hingegen schon im Referendariat, wirst du (überschaubaren) Herausforderungen im Bereich der Antrags- und Tenorierungstechnik begegnen. Die Dogmatik des Versäumnisurteils ist für dich in den meisten Fällen gar nicht so spannend. In jedem Fall musst du nur ein paar Grundprinzipien verstanden haben, um sicher ans Ziel zu kommen.

Die Parteien eines Zivilprozesses bestimmen durch Anträge und Sachvortrag den Inhalt und das Ziel des Zivilprozesses. Das funktioniert aber nur, wenn beide Parteien auch aktiv am Prozess teilnehmen. Das Versäumnisurteil dient dem Zweck, den Zivilprozess zum Abschluss zu bringen, wenn eine Partei nicht mitwirkt und in der mündlichen Verhandlung (§ 331 Abs. 1 ZPO) oder im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) säumig bleibt.

Das erste Versäumnisurteil muss nicht endgültig sein. Die säumige Partei kann mit einem fristgebundenen Einspruch gemäß den §§ 338, 342 ZPO den Prozess in den Stand vor Erlass des Versäumnisurteils zurückversetzen lassen. Kritisch wird es erst, wenn eine Partei nach dem Einspruch im sogenannten Einspruchstermin erneut säumig wird und ein nicht mehr so einfach zu beseitigendes zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO ergeht.

Die ZPO unterscheidet zwischen dem Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) und dem Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO). Klausurrelevanz hat nur das Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlangt, da die materielle Rechtslage beim Versäumnisurteil gegen den Kläger in der Regel nicht zu prüfen ist.

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